Auf der Suche nach einem Steuerberater in Hattingen und Umgebung?

Als Alter­na­ti­ve zum “klas­si­schen” Steu­er­be­ra­ter kann ich Ihnen als Fach­an­walt für Steu­er­recht ein deut­lich umfang­rei­che­res
Leis­tungs­spek­trum anbie­ten… erfah­ren sie mehr.

Ich bin als zuge­las­se­ner Rechts­an­walt gemäß § 3 Zif­fer 1 des Steu­er­be­ra­tungs­ge­set­zes (StBerG) wie der ein­fa­che
Steu­er­be­ra­ter zur geschäfts­mä­ßi­gen Hil­fe­leis­tung in Steu­er­sa­chen befugt. Zudem bin ich Fach­an­walt für Steu­er­recht. Ich
besit­ze zwei juris­ti­sche Staats­examen. Teil der juris­ti­schen Aus­bil­dung ist das Steu­er­recht. Mein Tätig­keits­schwer­punkt als
Rechts­an­walt liegt in der Steu­er­be­ra­tung. Das ist kein Wider­spruch, son­dern viel­mehr Aus­druck mei­ner brei­ten
Qua­li­fi­ka­ti­on.

Fra­gen Sie ein­mal einen Steu­er­be­ra­ter, ob er im Arbeits‑, Erb- oder Fami­li­en­recht eine fun­dier­te juris­ti­sche Aus­bil­dung hat.
Die­se ist z.B. in vie­len steu­er­recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen unent­behr­li­che Vor­aus­set­zung für eine sach­ge­rech­te
Man­dats­wahr­neh­mung. Steu­er­be­ra­tung ist die Anwen­dung von Steu­er­recht. Steu­er­be­ra­tung ist daher in erheb­li­chen Maß
eine über­wie­gend juris­tisch gepräg­te Tätigkeit.

Sie bekom­men somit bei mir mehr und das sogar für weni­ger! Denn mei­ne voll­um­fas­sen­de Dienst­leis­tung ist preis­wert.
Eine pau­scha­le monat­li­che Ver­gü­tung umfasst den gesam­ten Bera­tungs­be­darf des Man­dan­ten. Es gibt kei­ne ver­steck­ten
und über­ra­schen­den Zusatz­kos­ten. Für mei­ne Man­dan­ten besteht so höchs­te Pla­nungs­si­cher­heit. Durch die monat­li­che
Abrech­nung wer­den kumu­lier­te Hono­ra­re vermieden.

Dienst­leis­tung aus einer Hand! Zuver­läs­sig, kom­pe­tent und preis­wert! Ver­trau­en auch Sie wie vie­le ande­re Arbeit­neh­mer,
Rent­ner, Kapi­tal­an­le­ger, Ver­mie­ter, Frei­be­ruf­ler, Unter­neh­mer oder Unter­neh­men mei­nem Arbeitsergebnis.

Der Rechts­an­walt ist all­ge­mein zur Rechts­be­ra­tung befugt, § 3 BRAO. Gleich­wohl wird im Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (StBerG) noch ein­mal aus­drück­lich gesagt, dass der Rechts­an­walt Steu­er­be­ra­tung betrei­ben dür­fe, § 3 Nr.2 StBerG. Die­ser über­flüs­si­ge Hin­weis basiert auf der Vor­stel­lung, wonach Steu­er­be­ra­tung etwas ande­res sei als Rechts­be­ra­tung. Die Wur­zeln die­ser Auf­glie­de­rung las­sen sich ein­deu­tig bis in die 20er und 30er Jah­re ver­fol­gen. Steu­er­be­ra­tung war damals etwas Hand­werk­li­ches, das dem Anwalt nicht ange­mes­sen schien. Hin­zu kam die Wir­kungs­kraft des römi­schen Spru­ches “judex non cal­cu­lat“. Die fort­lau­fen­de Befas­sung mit Zah­len schien dem Anwalt ein­fach nicht standesgemäß.

Die Tei­lung in Steu­er­be­ra­tung und Rechts­be­ra­tung hat für die Anwalt­schaft bis heu­te ver­hee­ren­de Fol­gen. In der Öffent­lich­keit erscheint aus­schließ­lich der Steu­er­be­ra­ter für die umfas­sen­de Steu­er­be­ra­tung zustän­dig, wäh­rend ein Rechts­an­walt eher zufäl­lig mit dem Steu­er­recht in Kon­takt gerät. Auf­grund der Tat­sa­che, dass zur Rechts­an­walt­schaft nur zuge­las­sen wer­den kann, wer zwei juris­ti­sche Staats­exami­na (die im Übri­gen ein Steu­er­be­ra­ter – der ohne­hin nur Steu­er­recht anwen­den darf – nicht hat) bestan­den hat, soll­te die grö­ße­re Sach­kom­pe­tenz des steu­er­be­ra­ten­den Anwalts nicht in Fra­ge stellen.

Der Steu­er­be­ra­ter darf im Ver­gleich zum steu­er­be­ra­ten­den Rechts­an­walt kei­ne Rechts­be­ra­tung und ‑besor­gung nach dem Rechts­be­ra­tungs­ge­setz durch­füh­ren. Die Gren­zen der erlaub­ten Rechts­be­ra­tung für den Steu­er­be­ra­ter (nicht für den steu­er­be­ra­ten­den Rechtsanwalt!).

Anwäl­te mit bestimm­ter steu­er­li­cher Qua­li­fi­ka­ti­on kön­nen sich Fach­an­walt für Steu­er­recht nen­nen. Die Berech­ti­gung gewährt die zustän­di­ge Rechts­an­walts­kam­mer. Jedoch stellt der “Fach­an­walt für Steu­er­recht” kei­ne beson­de­re Berech­ti­gung dar (was im Übri­gen für jede Fach­an­walts­be­zeich­nung gilt), Steu­er­be­ra­tung zu betrei­ben. Inhalt­lich gewährt sie kei­ne grö­ße­re Berech­ti­gung als die des Anwalts­be­rufs als solchem.

Leistungen  Beratung  Betreuung 

Leistungen für Unternehmen
  • Anla­gen­buch­al­tung
  • OP-Buch­hal­tung
  • Durch­füh­rung Zahlungsverkehr
  • Mahn­we­sen
  • USt.-Voranmeldung
  • Zusam­men­fas­sen­de Meldungen
  • Lohn­steu­er­an­mel­dung
  • Bei­trags­nach­wei­se
  • Sozi­al­ver­si­che­rungs­mel­dun­gen
  • Kor­re­spon­denz mit Institutionen
  • Han­dels- und Steuerbilanz
  • Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung
  • Elek­tro­ni­sche Offen­le­gung des Jahresabschlusses
  • Inves­ti­ti­ons- und Finanzierungspläne
  • Busi­ness­plan und Gründungsgutachten
  • För­der­mit­tel und Rechtsformwahl
Leistungen für Privatpersonen
  • Gewer­be­be­trieb
  • Selbst­stän­di­ge und nicht­selbst­stän­di­ge Arbeit
  • Ver­mie­tung und Verpachtung
  • Kapi­tal­ver­mö­gen und sons­ti­ge Ein­künf­te wie Renten
  • Stra­te­gi­sche erb­schafts- und schen­kungs­steu­er­li­che Beratung
  • Erstel­lung der Erb­schafts- und Schenkungssteuererklärung
  • Erstel­lung von Selbstanzeigen
  • Beglei­tung bei Außen­prü­fun­gen und Hausdurchsuchungen
  • Erar­bei­tung straf­recht­li­cher Deals
  • Ein­spruch gegen Steuerbescheide
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