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Als Alternative zum “klassischen” Steuerberater kann ich Ihnen als Fachanwalt für Steuerrecht ein deutlich umfangreicheres
Leistungsspektrum anbieten… erfahren sie mehr.
Ich bin als zugelassener Rechtsanwalt gemäß § 3 Ziffer 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wie der einfache
Steuerberater zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Zudem bin ich Fachanwalt für Steuerrecht. Ich
besitze zwei juristische Staatsexamen. Teil der juristischen Ausbildung ist das Steuerrecht. Mein Tätigkeitsschwerpunkt als
Rechtsanwalt liegt in der Steuerberatung. Das ist kein Widerspruch, sondern vielmehr Ausdruck meiner breiten
Qualifikation.
Fragen Sie einmal einen Steuerberater, ob er im Arbeits‑, Erb- oder Familienrecht eine fundierte juristische Ausbildung hat.
Diese ist z.B. in vielen steuerrechtlichen Fragestellungen unentbehrliche Voraussetzung für eine sachgerechte
Mandatswahrnehmung. Steuerberatung ist die Anwendung von Steuerrecht. Steuerberatung ist daher in erheblichen Maß
eine überwiegend juristisch geprägte Tätigkeit.
Sie bekommen somit bei mir mehr und das sogar für weniger! Denn meine vollumfassende Dienstleistung ist preiswert.
Eine pauschale monatliche Vergütung umfasst den gesamten Beratungsbedarf des Mandanten. Es gibt keine versteckten
und überraschenden Zusatzkosten. Für meine Mandanten besteht so höchste Planungssicherheit. Durch die monatliche
Abrechnung werden kumulierte Honorare vermieden.
Dienstleistung aus einer Hand! Zuverlässig, kompetent und preiswert! Vertrauen auch Sie wie viele andere Arbeitnehmer,
Rentner, Kapitalanleger, Vermieter, Freiberufler, Unternehmer oder Unternehmen meinem Arbeitsergebnis.
Der Rechtsanwalt ist allgemein zur Rechtsberatung befugt, § 3 BRAO. Gleichwohl wird im Steuerberatungsgesetz (StBerG) noch einmal ausdrücklich gesagt, dass der Rechtsanwalt Steuerberatung betreiben dürfe, § 3 Nr.2 StBerG. Dieser überflüssige Hinweis basiert auf der Vorstellung, wonach Steuerberatung etwas anderes sei als Rechtsberatung. Die Wurzeln dieser Aufgliederung lassen sich eindeutig bis in die 20er und 30er Jahre verfolgen. Steuerberatung war damals etwas Handwerkliches, das dem Anwalt nicht angemessen schien. Hinzu kam die Wirkungskraft des römischen Spruches “judex non calculat“. Die fortlaufende Befassung mit Zahlen schien dem Anwalt einfach nicht standesgemäß.
Die Teilung in Steuerberatung und Rechtsberatung hat für die Anwaltschaft bis heute verheerende Folgen. In der Öffentlichkeit erscheint ausschließlich der Steuerberater für die umfassende Steuerberatung zuständig, während ein Rechtsanwalt eher zufällig mit dem Steuerrecht in Kontakt gerät. Aufgrund der Tatsache, dass zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden kann, wer zwei juristische Staatsexamina (die im Übrigen ein Steuerberater – der ohnehin nur Steuerrecht anwenden darf – nicht hat) bestanden hat, sollte die größere Sachkompetenz des steuerberatenden Anwalts nicht in Frage stellen.
Der Steuerberater darf im Vergleich zum steuerberatenden Rechtsanwalt keine Rechtsberatung und ‑besorgung nach dem Rechtsberatungsgesetz durchführen. Die Grenzen der erlaubten Rechtsberatung für den Steuerberater (nicht für den steuerberatenden Rechtsanwalt!).
Anwälte mit bestimmter steuerlicher Qualifikation können sich Fachanwalt für Steuerrecht nennen. Die Berechtigung gewährt die zuständige Rechtsanwaltskammer. Jedoch stellt der “Fachanwalt für Steuerrecht” keine besondere Berechtigung dar (was im Übrigen für jede Fachanwaltsbezeichnung gilt), Steuerberatung zu betreiben. Inhaltlich gewährt sie keine größere Berechtigung als die des Anwaltsberufs als solchem.