Andreas Volkenrath

Fachanwalt für Steuerrecht

Kann ein Rechtsanwalt den Steuerberater ersetzen?

Die Antwort kann nur lauten: Yes, I can!

Ich bin kein Steu­er­be­ra­ter, son­dern Rechts­an­walt – und doch liegt mein Tätig­keits­schwer­punkt in der Steu­er­be­ra­tung. Das ist kein Wider­spruch, son­dern viel­mehr Aus­druck mei­ner brei­ten Qualifikation.

Fra­gen Sie ein­mal einen Steu­er­be­ra­ter, ob er im Arbeits- oder Fami­li­en­recht eine fun­dier­te juris­ti­sche Aus­bil­dung hat. Die­se ist z.B. in vie­len steu­er­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen unent­behr­li­che Vor­aus­set­zung für eine sach­ge­rech­te Man­dats­wahr­neh­mung. Steu­er­be­ra­tung ist die Anwen­dung von Steu­er­recht. Steu­er­be­ra­tung ist daher in nicht uner­heb­li­chen Maß eine juris­tisch gepräg­te Tätigkeit.

Der Rechts­an­walt ist all­ge­mein zur Rechts­be­ra­tung befugt, § 3 BRAO. Gleich­wohl wird im Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (StBerG) noch ein­mal aus­drück­lich gesagt, dass der Rechts­an­walt Steu­er­be­ra­tung betrei­ben dür­fe, § 3 Nr.2 StBerG. Die­ser über­flüs­si­ge Hin­weis basiert auf der Vor­stel­lung, wonach Steu­er­be­ra­tung etwas ande­res sei als Rechts­be­ra­tung. Die Wur­zeln die­ser Auf­glie­de­rung las­sen sich ein­deu­tig bis in die 20er und 30er Jah­re ver­fol­gen. Steu­er­be­ra­tung war damals etwas Hand­werk­li­ches, das dem Anwalt nicht ange­mes­sen schien. Hin­zu kam die Wir­kungs­kraft des römi­schen Spru­ches “judex non cal­cu­lat“. Die fort­lau­fen­de Befas­sung mit Zah­len schien dem Anwalt ein­fach nicht standesgemäß.

Die Tei­lung in Steu­er­be­ra­tung und Rechts­be­ra­tung hat für die Anwalt­schaft bis heu­te ver­hee­ren­de Fol­gen. In der Öffent­lich­keit erscheint aus­schließ­lich der Steu­er­be­ra­ter für die umfas­sen­de Steu­er­be­ra­tung zustän­dig, wäh­rend ein Rechts­an­walt eher zufäl­lig mit dem Steu­er­recht in Kon­takt gerät. Auf­grund der Tat­sa­che, dass zur Rechts­an­walt­schaft nur zuge­las­sen wer­den kann, wer zwei juris­ti­sche Staats­exami­na (die im Übri­gen ein Steu­er­be­ra­ter – der ohne­hin nur Steu­er­recht anwen­den darf – nicht hat) bestan­den hat, soll­te die grö­ße­re Sach­kom­pe­tenz des steu­er­be­ra­ten­den Anwalts nicht in Fra­ge stellen.

Der Steu­er­be­ra­ter darf im Ver­gleich zum steu­er­be­ra­ten­den Rechts­an­walt kei­ne Rechts­be­ra­tung und ‑besor­gung nach dem Rechts­be­ra­tungs­ge­setz durch­füh­ren. Die Gren­zen der erlaub­ten Rechts­be­ra­tung für den Steu­er­be­ra­ter (nicht für den steu­er­be­ra­ten­den Rechtsanwalt!).

Anwäl­te mit bestimm­ter steu­er­li­cher Qua­li­fi­ka­ti­on kön­nen sich Fach­an­walt für Steu­er­recht nen­nen. Die Berech­ti­gung gewährt die zustän­di­ge Rechts­an­walts­kam­mer. Jedoch stellt der “Fach­an­walt für Steu­er­recht” kei­ne beson­de­re Berech­ti­gung dar (was im Übri­gen für jede Fach­an­walts­be­zeich­nung gilt), Steu­er­be­ra­tung zu betrei­ben. Inhalt­lich gewährt sie kei­ne grö­ße­re Berech­ti­gung als die des Anwalts­be­rufs als solchem.