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Ich bin kein Steuerberater, sondern Rechtsanwalt – und doch liegt mein Tätigkeitsschwerpunkt in der Steuerberatung. Das ist kein Widerspruch, sondern vielmehr Ausdruck meiner breiten Qualifikation.
Fragen Sie einmal einen Steuerberater, ob er im Arbeits- oder Familienrecht eine fundierte juristische Ausbildung hat. Diese ist z.B. in vielen steuerlichen Fragestellungen unentbehrliche Voraussetzung für eine sachgerechte Mandatswahrnehmung. Steuerberatung ist die Anwendung von Steuerrecht. Steuerberatung ist daher in nicht unerheblichen Maß eine juristisch geprägte Tätigkeit.
Der Rechtsanwalt ist allgemein zur Rechtsberatung befugt, § 3 BRAO. Gleichwohl wird im Steuerberatungsgesetz (StBerG) noch einmal ausdrücklich gesagt, dass der Rechtsanwalt Steuerberatung betreiben dürfe, § 3 Nr.2 StBerG. Dieser überflüssige Hinweis basiert auf der Vorstellung, wonach Steuerberatung etwas anderes sei als Rechtsberatung. Die Wurzeln dieser Aufgliederung lassen sich eindeutig bis in die 20er und 30er Jahre verfolgen. Steuerberatung war damals etwas Handwerkliches, das dem Anwalt nicht angemessen schien. Hinzu kam die Wirkungskraft des römischen Spruches “judex non calculat“. Die fortlaufende Befassung mit Zahlen schien dem Anwalt einfach nicht standesgemäß.
Die Teilung in Steuerberatung und Rechtsberatung hat für die Anwaltschaft bis heute verheerende Folgen. In der Öffentlichkeit erscheint ausschließlich der Steuerberater für die umfassende Steuerberatung zuständig, während ein Rechtsanwalt eher zufällig mit dem Steuerrecht in Kontakt gerät. Aufgrund der Tatsache, dass zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden kann, wer zwei juristische Staatsexamina (die im Übrigen ein Steuerberater – der ohnehin nur Steuerrecht anwenden darf – nicht hat) bestanden hat, sollte die größere Sachkompetenz des steuerberatenden Anwalts nicht in Frage stellen.
Der Steuerberater darf im Vergleich zum steuerberatenden Rechtsanwalt keine Rechtsberatung und ‑besorgung nach dem Rechtsberatungsgesetz durchführen. Die Grenzen der erlaubten Rechtsberatung für den Steuerberater (nicht für den steuerberatenden Rechtsanwalt!).
Anwälte mit bestimmter steuerlicher Qualifikation können sich Fachanwalt für Steuerrecht nennen. Die Berechtigung gewährt die zuständige Rechtsanwaltskammer. Jedoch stellt der “Fachanwalt für Steuerrecht” keine besondere Berechtigung dar (was im Übrigen für jede Fachanwaltsbezeichnung gilt), Steuerberatung zu betreiben. Inhaltlich gewährt sie keine größere Berechtigung als die des Anwaltsberufs als solchem.